Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004
§2 Begriffe
16. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.
§ 44 Betreten der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen radfahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten und mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehr ausgenommen.
(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.
§ 46 Zulässigkeit von Sperren
(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß §44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.
(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.
(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.
§ 51 Wanderwege
(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen beauftragten Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Markierung von Wander- Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.
(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zuverwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied derLandesregierung festlegen.
Neues Brandenburgisches Waldgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004
§ 13 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(5) Das für die Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
Erhebung einer Abgabe zur Finanzierung der Schadensbeseitigung an Wegen durch die
Inanspruchnahme der zulässigen Betretensart bestimmen. In der Rechtsverordnung werden die Höhe,
das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung festgelegt.
Kapitel 3
Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes
§ 14 Haftung
Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die
Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor
Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
b) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt
werden, sowie für
5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
a) natur- oder waldtypisch sind oder
b) durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch
Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die
Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wird.
§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht
Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung
behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie
möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt
oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis
1. gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,
2. Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
3. umzäunte Flächen,
4. forstbetriebliche Einrichtungen.
(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten
sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen
zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren
werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material
freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der
nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.
(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen
befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit
bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit
den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und
Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von
einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine
Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.
( Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung
der Jagd sowie für Polizeihunde.
§ 17 Weiter gehende Gestattungen
(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des
§ 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die
allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine
Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie
1. das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
2. die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,
3. das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und
4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.
Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer den Forstbehörden auf
Verlangen vorzuzeigen.
§ 18 Sperren von Wald
(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die
geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren.
(2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist
zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlichrechtlichen
Vorschriften erlaubt ist.
(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere
1. des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,
2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder
3. des Schutzes der Waldbesucher, vorliegen.
(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune
oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und
Kennzeichnung.
(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres
zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise,
zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen
nach Absatz 3. sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretensarten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 15 Abs.1 den Wald betritt,
9. entgegen §15 Abs.2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
10. unbefugt die in §15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
11. entgegen den Vorschriften nach §15 Abs.4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, mit nicht motorisierten
Gespannen fährt oder reitet,
12. entgegen den Vorschriften nach §15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
16. entgegen §15 Abs.8 Hunde unangeleint führt,
21. entgegen §18 Abs.2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt.