Hamburg:
Naturschutzgesetz
§34: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf Privatwegen nur, wenn es Reitwege sind.
Reiten im Wald:
Bundeswaldgesetz §14:
nur auf öffentlichen Wegen erlaubt
Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebietennur auf ausgewiesenen Wegen
Kennzeichnungspflicht
keine Reitrechte
Schleswig-Holstein:
Reiten in der Flur:
Naturschutzgesetz:
§20: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf privaten Wegen nur, wenn sie trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind: am Strand erlaubt, außer auf Dünen, Deichen, Strandwällen oder bei Badebetrieb (bei Kommunen zu erfragen)
Reiten im Wald:
Landeswaldgesetz
§21: auf öffentlichen Wegen und gekennzeichneten Privatwegen erlaub.
Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind abhängig von der Schutzgebietsverordnung.
Kennzeichnungspflicht ist freiwillig, um gesetzlicher Pflicht vorzubeugen