• Reiten und Fahren in Hessen

    Das Reiten und Fahren in Hessen wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:
    • Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 1975
    • Hessisches Forstgesetz (HFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.September
    2002, GVBl. I S. 582, zuletzt geändert am 4. Dezember 2006, GVBl. I S. 619
    • Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetztes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) vom 13.7.1980 (GBVl. IS.291)
    • Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) in der Fassung vom 04. Dezember 2006, GVBl. IS. 619, zuletzt geändert am 19. November 2007, GVBl. S. 792
    Hessisches Forstgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002, GVBl. I S. 582, zuletzt geändert am 7. September 2007, GVBl. I S. 567

    § 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
    (1) Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr;
    besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
    (2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
    (3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind:
    1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
    2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
    3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
    4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom
    Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.
    (4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
    (5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer und zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit- Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten
    vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.
    (6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über
    1. das Verhalten im Walde,
    2. die Voraussetzungen der Einschränkungen nach Abs.3, das Verfahren und die
    Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,
    3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
    4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.
    Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs.3 Nr.4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.
    Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes
    (Verordnung über das Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) vom 13. Juli 1980 GBVl. I S.291
    §1 Grundsätze bei Benutzung des Waldes
    (1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Die Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.
    (2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere
    .......
    4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.
    § 2 Benutzungsverbote
    (1) Zu den nach § 25 Abs.3 Nr.1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen
    Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:
    1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandsverjüngungen Wald
    begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.
    2. Saat und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.
    (2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach §25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.
    § 3 Sperren von Waldflächen
    (1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn
    1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,
    2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,
    3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,
    4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,
    5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.
    (2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen
    (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen.
    Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
    § 4 Straßen und Wege im Walde
    (1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs.4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind
    1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,
    2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2m,
    3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.
    (2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.
    §5 Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung
    (1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten
    1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,
    2. Schäden an Waldwegen entstehen können,
    3. Gefahr für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.
    Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, dass ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.
    (2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.
    (3) Vor Sperrungen nach Abs.1 und nach § 15 Abs.5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.
    §6 Entmischen des Erholungsverkehrs
    (1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:
    1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,
    2. Wege, auf denen Reiten gestattet ist,
    3. Wege, auf denen Kutschfahren verboten ist.
    Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu
    kennzeichnen.
    (2) In den Gebieten nach Abs.1 ist Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.
    (3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekannt zu geben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs.2 hinzuweisen.
    (4) Vor Festlegung des Entmischungsplanes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.
    § 7 Beschilderung und Markierung der Wege
    Das Anbringen der Schilder nach Anlage 1 zu dieser Verordnung obliegt der unteren
    Forstbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.
    § 8 Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren
    (1) In den von der obersten Forstbehörde nach Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beidseitig an Trense und Martingal sichtbar, tragen.
    (2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zu Kennzeichnung ihrer Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Erholungsverkehrs notwendig ist.
    (3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des Tieres verantwortlich.
    (4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen. Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die entstehenden Kosten sind von den Empfängern der Kennzeichen in gleicher Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde zugänglich zu machen.
    Pferdeverzeichnis