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Veröffentlicht: 19.09.2012 19:57
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004
§2 Begriffe
16. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.
§ 44 Betreten der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen radfahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder
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