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Veröffentlicht: 19.09.2012 19:59
Betreten der freien Landschaft
RdErl. d. ML v. 18.6.2002 - 104.2/404-64009-115 - Vom 18. Juni 2002 (Nds. MBl. S. 547) - VORIS 79200 -
Bezug: RdErl. v. 26.3.1985 (Nds. MBl. S. 305), geändert durch RdErl. v. 28.6.1989 (Nds. MBl. S. 732) - VORIS 79100 08 00 00 001 –
1. Betretensrechte
Zu den in den §§ 23 ff. NWaldLG vom 21.3.2002 (Nds. GVBl. S. 112) enthaltenen
Betretensregelungen werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
1.1
Auf (tatsächlich öffentlichen) Wegen i.S. des § 25 Abs. 1 NWaldLG einschließlich
Fahrwegen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG im Wald und in der übrigen freien
Landschaft haben die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden nach § 23
Abs. 1 NWaldLG im Rahmen der §§ 23 Abs. 2 und 24 bis 27 NWaldLG das Betreten
(Begehen, Radfahren und Reiten) zu dulden, das Begehen auch außerhalb solcher
Wege. Solche Wege sind nicht
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
1.2
Soweit
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