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Veröffentlicht: 19.09.2012 20:00
Landeswaldgesetz (LWaldG) Vom 30. November 2000
Teil 6
Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
§ 22
Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch
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